Zur Internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Berufung der Parteien bei Vertragsschluss auf die Geltung der ADSp und der AÖSp

Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil vom 25.03.2009 – 7 U 152/08

Zur Internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Berufung der Parteien bei Vertragsschluss auf die Geltung der ADSp und der AÖSp

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird die Sache unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 15. August 2008 und des dem Urteil zugrunde liegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bad Liebenwerda zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

1
Die in Österreich ansässige Beklagte beauftragte den Kläger, der ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Deutschland betreibt, mit der Durchführung eines Gütertransports von A. in Belgien nach K. in der Ukraine. Der Kläger führte den Transport durch und stellte dafür insgesamt 13.200 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte 11.200 €.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 669,35 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 22.1.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt.

7
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 15.8.2008 die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 31 Nr. 1 CMR fehle. Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit deutscher Gerichte sei durch die bei Vertragsschluss erfolgte Berufung des Klägers auf die Geltung der ADSp und der Beklagten auf die Geltung der AÖSp nicht geschlossen worden, da es insoweit an übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien fehle. Für eine stillschweigende Einbeziehung eines der Regelwerke sei infolge der ausdrücklichen Erklärungen über die Geltung der ADSp und der AÖSp kein Raum. Demzufolge verbleibe es bei der Zuständigkeitsregelung nach Art. 31 CMR, die zur Abweisung der Klage führe.

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Das Urteil ist dem Kläger am 18.8.2008 zugestellt worden. Der Kläger hat am 29.8.2008 Berufung eingelegt und diese am 30.9.2008 begründet.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 15.8.2008 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

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Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

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1. Die Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG eröffnet, da die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat.

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2. Die Berufung führt nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zur vom Kläger beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des ihm zugrunde liegenden Verfahrens und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, nachdem das Amtsgericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat und ihm nicht darin gefolgt werden kann, dass es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Letzteres folgt daraus, dass die Parteien mit der Einbeziehung der ADSp bzw. AÖSp in den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag eine Vereinbarung getroffen haben, durch die gemäß Art. 31 Nr. 1 CMR die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet worden ist.

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a) Der Vertrag der Parteien unterliegt den Regelungen des CMR. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 CMR gilt das Übereinkommen für Verträge über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn die Orte der Übernahme und der Ablieferung in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. So liegt der Fall hier, nachdem die Parteien einen Transport durch Lastkraftwagen vereinbart haben, der Ort der Abholung in Belgien und der Ort der Ablieferung in der Ukraine liegen und Belgien ein Vertragsstaat (vgl. Thume, CMR, 2. Aufl., Rn. 7 vor Art. 1) ist.

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b) Die Parteien haben bei Vertragsschluss von der nach Art. 31 Nr. 1 CMR zulässigen (vgl. Koller, TransR, 6. Aufl., Art. 31 CMR, Rn. 5, m.w.N.) Möglichkeit der vertraglichen Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte Gebrauch gemacht, indem sich der Kläger sich auf die Geltung der ADSp und die Beklagte auf die Geltung der AÖSp berufen haben. Dabei kann dahinstehen, ob der Umstand, dass nach dem Vertrag allein der Kläger und nicht auch die Beklagte Transportleistungen zu erbringen hatte, zu einer stillschweigenden Unterwerfung der Beklagten unter die ADSp führen kann (vgl. OLG Hamburg OLGR 2001, 431, 432) oder ob – wie vom Amtsgericht angenommen – dem die ausdrückliche Berufung der Beklagten auf die AÖSp entgegen steht. Denn in beiden Fällen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet.

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aa) Es ist unstreitig und geht auch aus den zu den Akten gereichten Ablichtungen des Angebotsschreibens des Klägers vom 27.11.2006 (Bl. 8 d.A.) und des Ladeauftrags der Beklagten vom 29.11.2006 (Bl. 9 d.A.) hervor, dass die Parteien bei Vertragsschluss die Berufung auf die Geltung der ADSp und AÖSp erklärt haben.

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bb) Sowohl die ADSp als auch die AÖSp führen zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Das folgt aus Nr. 30.2 ADSp und aus § 65 b) AÖSp, nach denen übereinstimmend für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, der Gerichtsstand der Niederlassung des Spediteurs gilt, an den der Auftrag gerichtet ist. Danach ist hier der Sitz des Klägers in Deutschland maßgebend. Soweit Nr. 30.2 ADSp zusätzlich darauf abstellt, dass die Beteiligten Kaufleute sind, ist auch das hier der Fall. Beim Kläger handelt es sich, wie er im Schriftsatz vom 25.2.2008 (Bl. 53 d.A.) durch die Anfügung des Zusatzes „e. K.“ zum Ausdruck gebracht hat, um einen eingetragenen Kaufmann; für die Beklagte folgt die Kaufmannseigenschaft nach deutschem Recht unmittelbar aus § 5 HGB.

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cc) Die letztgenannte Regelung in Nr. 30.2 ADSp führt nicht dazu, dass es an den erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien fehlt. Dasselbe gilt für die voneinander abweichenden Verweise auf das deutsche und auf das österreichische Recht in Nr. 30.3 ADSp und § 65 c) AÖSp.

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(1) Die Rechtsfolgen dieser Unterschiedlichkeiten in Nr. 30 ADSp und § 65 AÖSp bemessen sich gemäß Art. 3, 27 f. EGBGB nach deutschem Recht.

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(a) Eine übereinstimmende Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB haben die Parteien nicht getroffen, nachdem – wie erwähnt – die von ihnen in Bezug genommenen ADSp und AÖSp in Abweichung voneinander die Geltung deutschen und österreichischen Rechts vorsehen.

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(b) Demzufolge ist gemäß Art. 28 EGBGB auf das Recht des Staates abzustellen, zu dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist.

25
(aa) Dabei kann im vorliegenden Fall nicht auf die für Güterbeförderungsverträge geltende Vermutung der engsten Verbindung zum Ort der Hauptniederlassung des Beförderers nach Art. 28 Abs. 4 EGBGB abgestellt werden. Denn diese Vermutung gilt nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 EGBGB nur dann, wenn sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befinden. Daran fehlt es hier. Sowohl der Verlade- als auch der Entladeort befinden sich – wie bereits erwähnt – nicht in Deutschland, sondern in Belgien und in der Ukraine. Zur Hauptniederlassung des Absenders kann nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten (Bl. 33 d.A.) und der von ihr vorgelegten Korrespondenz (Bl. 45 d.A.) nur festgestellt werden, dass sie ihrerseits durch ein in der Schweiz ansässiges Transportunternehmen beauftragt worden ist; durch wen jenes Unternehmen beauftragt worden sein mag, lässt das Vorbringen der Parteien nicht erkennen, weshalb ein derart begründetes Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 EGBGB nicht festgestellt werden kann.

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(bb) Ob das Vorliegen eines nicht Art. 28 Abs. 4 EGBGB unterfallenden Güterbeförderungsvertrags zur gesetzlichen Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB führt (OLG Bremen VersR 1996, 868; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1993, 809, 810) oder ob im Lichte der Gesetzesbegründung zu Art. 28 Abs. 4 EGBGB (vgl. BT-Drucks. 10/504, S. 78 f.) unmittelbar und ausschließlich Art. 28 Abs. 1 EGBGB anzuwenden ist (OLG München NJW-RR 1998, 549, 550; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 28 EGBGB, Rn. 6; Reithmann/Martiny/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Rn. 1429; Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/Staudinger, Internationales Vertragsrecht, Art. 28 EGBGB, Rn. 63), bedarf keiner Entscheidung. Denn beides führt zur Anwendung des deutschen Rechts.

27
(aaa) Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist zu vermuten, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Ort der Niederlassung der Partei aufweist, die die charakteristische Vertragsleistung zu erbringen hat. Das führt hier zur Anwendung des deutschen Rechts, da dem in Deutschland ansässigen Kläger die Erbringung der Transportleistung und damit der den Vertrag der Parteien charakterisierenden Leistung oblegen hat; Umstände, die eine demgegenüber engere Verbindung des Vertrags zum österreichischen Recht begründen könnten, sind nicht dargetan.

28
(bbb) Für eine ausschließliche Anwendung der Grundregel in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist zunächst festzustellen, dass die durch den Sitz der Parteien in Österreich und Deutschland begründeten Verbindungen des Vertrags zu dem Recht dieser Staaten gegenüber den Verbindungen zum Recht Belgiens, der Ukraine und der Schweiz als den Orten der Be- und Entladung und des Sitzes der Auftraggeberin der Beklagten überwiegen; das sehen auch die Parteien nicht anders.

29
Im Hinblick auf die Frage, ob der Vertrag engere Verbindungen zum deutschen oder zum österreichischen Recht aufweist, tragen die Parteien indes weitere geeignete Anknüpfungstatsachen (vgl. Reithmann/Martiny/Mankowski, a.a.O., Rn. 1431, m.w.N.) nicht vor; darauf sind sie in der mündlichen Verhandlung am 25.2.2009 vom Senat auch hingewiesen worden, ohne dass sie ihr Vorbringen ergänzt haben. Das führt dazu, dass wegen des Sitzes des Klägers in Deutschland die stärkere Verbindung zum deutschen Recht anzunehmen ist, da auch bei der Prüfung des Art. 28 Abs. 1 EGBGB der Niederlassung des Frachtführers, hier also des Klägers, ein besonderes Gewicht beizumessen ist (MünchKomm./Martiny, BGB, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB, Rn. 67; Reithmann/Martiny/Mankowski, a.a.O., Rn. 1429; vgl. auch OLG München a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass damit auch ohne eine – unmittelbare – Anwendung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB das dort genannte Kriterium das anzuwendende Recht bestimmt (vgl. Reithmann/Martiny/Mankowski, a.a.O., Rn. 1430; Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/Staudinger a.a.O.). Denn es kann – was sonst die Folge wäre – nicht einen Vertrag ohne Vertragsstatut geben (MünchKomm./Martiny, a.a.O., Art. 28 EGBGB, Rn. 10), weshalb in Fällen, in denen – wie hier – auf andere Umstände nicht zurückgegriffen werden kann, allein die Bedeutung des Sitzes des einen Teils in dem einen Staat und des anderen Teils in dem anderen Staat gewichtet werden kann und muss.

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(2) Die Anwendung des deutschen Rechts führt dazu, dass die beiderseitigen Vertragsbedingungen entsprechend dem in ihrer Einbeziehung zum Ausdruck kommenden Parteiwillen insoweit gelten, als ihr Inhalt übereinstimmt (BGH NJW 1985, 1838, 1839; 1991, 1604, 1606; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305, Rn. 55; MünchKomm./Basedow, a.a.O., § 305, Rn. 102). Das hat zur weiteren Folge, dass die Regelungen in Nr. 30.2 Hs. 1 ADSp und § 65 b) Hs. 1 AÖSp, die – wie dargestellt – mit Ausnahme des Abstellens auf die Kaufmannseigenschaft der Parteien in Nr. 30.2 ADSp identisch sind, wenigstens für den dort genannten Personenkreis, dem – wie ebenfalls bereits dargestellt – sowohl der Kläger als auch die Beklagte angehören, Vertragsinhalt geworden sind und zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte führen.

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(3) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass Nr. 30.2 Hs. 2 ADSp und § 65 b) Hs. 2 AÖSp abweichend von Art. 31 Nr. 1 CMR die Ausschließlichkeit des durch sie bestimmten Gerichtsstands vorsehen. Ob das zur Unwirksamkeit dieser Regelungen führt (vgl. BGH NJW-RR 2004, 762 zu § 65 b) AÖSp), bedarf indes keiner Entscheidung, da infolge der Teilbarkeit der Klauseln davon nur die in Nr. 30.2 Hs. 2 ADSp und § 65 b) Hs. 2 AÖSp enthaltenen Regelungen und nicht auch der Inhalt der Nr. 30.2 Hs. 1 ADSp und des § 65 b) Hs. 1 AÖSp betroffen wäre (vgl. Koller, a.a.O., Art. 31 CMR, Rn. 5, 6; Thume/Demuth, a.a.O., Art. 31 CMR, Rn. 48 f.).

32
(4) Der Geltung des übereinstimmenden Inhalts der ADSp und der AÖSp stehen schließlich auch nicht etwaige Formerfordernisse entgegen (vgl. Koller, a.a.O., Art. 31 CMR, Rn. 5; Thume/Demuth, a.a.O., Art. 31 CMR, Rn. 30 ff.; MünchKomm./Basedow, HGB, Art. 31 CMR, Rn. 25). Soweit dazu eine Anknüpfung an die Formvorschriften des Art. 17 EuGVÜ erwogen wird (vgl. Kroppholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Art. 57 EuGVÜ, Rn. 4), ist auch dessen Erfordernissen genügt, da insoweit eine im Handel gebräuchliche Form ausreicht und es international üblich ist, dass Spediteure ihren speditionellen Geschäften allgemeine Spediteurbedingungen zugrunde legen (OLG Hamburg a.a.O.).

33
c) Nach alledem kann die Ablehnung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch das Amtsgericht keinen Bestand haben.

34
Das Amtsgericht wird die Zulässigkeit der Klage auch nicht vor dem Hintergrund verneinen können, dass in der Klageschrift (Bl. 1 d.A.) als Klägerin eine J. D. & Sohn GbR bezeichnet und im Schriftsatz vom 25.2.2008 (Bl. 53 d.A.) die Änderung des Rubrums angezeigt worden ist. Denn dadurch ist ersichtlich nur eine Rubrumsberichtigung vorgenommen worden, da schon aus den der Klageschrift beigefügten Anlagen (Bl. 8 ff. d.A.) hervorgeht, dass nicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern allein der Kläger der Inhaber des unter der Bezeichnung J. D. & Sohn firmierenden Unternehmens – gewesen – ist.

35
3. Die Entscheidung über die Kosten ist dem Amtsgericht vorzubehalten.

36
Die gebotene (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 538, Rn. 59) Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

37
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

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